Zivilprozess:Ausrutscher am Amtsgericht

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Wie viel Glätte ist erlaubt? Diese Frage hat nun das Ebersberger Amtsgericht zu klären. (Foto: Jens Büttner/dpa)

Weil sie nach dem Autowaschen gestürzt ist, verklagt eine Frau die Betreibergesellschaft einer Poinger Tankstelle.

Wenn es auf eisglattem Untergrund zu einem Sturz kommt, haben in erster Linie die kalten Temperaturen daran Schuld. Dennoch stellt sich in einem solchen Fall auch die Frage, ob besagter Untergrund vom Besitzer desselben ausreichend gegen die Sturzgefahr gesichert worden war - also geräumt und gestreut. Um letzteres drehte sich nun ein Zivilprozess vor dem Ebersberger Amtsgericht, bei dem eine Kundin die Betreibergesellschaft einer Poinger Tankstelle verklagt hatte. Weil die Frau auf deren Grundstück Ende November gestürzt war, verlangte sie nun Schadensersatz und Schmerzensgeld. Doch das Gericht wies diese Forderung ab.

Einer Pressemeldung des Amtsgerichts zufolge, stellte sich der Fall wie folgt dar: Nachdem die Klägerin ihr Auto waschen ließ, stellte sie es auf einem Parkplatz ab und ging zu Fuß wieder zurück zum Eingang der zur Tankstelle gehörenden Waschstraße. Dort wollte sie einen Mitarbeiter auf eine vermeintliche Beschädigung an ihrem Fahrzeug aufmerksam machen. Dazu kam es jedoch nicht, denn auf dem Weg dorthin kam die Klägerin zu Sturz und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Vor Gericht argumentierte die Frau nun damit, dass es aufgrund einer nicht gestreuten, vereisten Stelle auf dem Tankstellengelände zu dem Unfall gekommen sei.

Die Beweisaufnahme zeigt, dass die Mitarbeiter ihrer Pflicht nachgekommen sind

Damit hatte sie allerdings keinen Erfolg. "Das Amtsgericht Ebersberg kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagten die schuldhafte Verletzung einer Räum- und Streupflicht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden konnte", heißt es von der Pressestelle der Behörde. Kurz gesagt: Der Betreiber der Tankstelle hat aus Sicht des Gerichts nichts falsch gemacht - was sich auch in der Beweisaufnahme während des Prozesses zeigte. Diese ergab, dass ein Tankstellenmitarbeiter den Bereich um 7 Uhr morgens gestreut hatte. Zudem konnte das Gericht ermitteln, dass an dem fraglichen Tag für Poing keine Empfehlung des Deutschen Wetterdienstes zu Streumaßnahmen wegen allgemeiner Glättegefahr bestand.

Die Frau konnte im Gegenzug jedoch nicht beweisen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine "allgemeine Glätte", also nicht bloß einzelne Glättestellen, vorlag und der Bereich deshalb hätte gestreut werden müssen. Aus diesem Grund wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.

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