Umweltzone:Stadt ermäßigt Ausnahmegenehmigungen vom Dieselverbot

Umweltzone: Von 1. Februar an gilt die erste Stufe des Dieselfahrverbots auf und innerhalb des Mittleren Rings.

Von 1. Februar an gilt die erste Stufe des Dieselfahrverbots auf und innerhalb des Mittleren Rings.

(Foto: René Hofmann)

Statt 200 Euro im Jahr werden nach heftiger Kritik der Opposition nur noch 50 Euro fällig, um ins Zentrum zu fahren. Doch die Erlaubnis bekommt nicht jeder. Wann die Regelung für welche Autos gilt.

Von Andreas Schubert

Die Ausnahmegenehmigung vom Münchner Dieselfahrverbot wird nun doch nicht so teuer wie ursprünglich geplant. Wer mit seinem alten Diesel weiter in die Umweltzone fahren will, kann beim Kreisverwaltungsreferat eine Genehmigung beantragen. Statt 200 Euro pro Jahr kostet diese allerdings nun nur noch 50 Euro. Für ein halbes Jahr werden 25 Euro fällig. Tarife für kürzere Zeiträume gibt es nicht. Soziale Härtefälle zahlen zehn Euro. Diese Preise hat das KVR am Dienstag nach Gesprächen mit der SPD/Volt-Stadtratsfraktion festgelegt und nachdem die CSU-Rathausopposition heftig protestiert hatte.

Das Fahrverbot ist in drei Stufen gegliedert. Am 1. Februar tritt in der Umweltzone, zu der nun auch der Mittlere Ring gehört, Stufe 1 in Kraft, Stufe 2 am 1. Oktober 2023, Stufe 3 am 1. April 2024.

In der ersten Stufe sind alle alten Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm 4/IV oder schlechter betroffen. Vom 1. Oktober an gilt das Verbot auch für Fahrzeuge der Schadstoffklasse 5/V. Diesel der Norm Euro 6/VI und Fahrzeuge mit entsprechender Hardwarenachrüstung dürfen weiterhin und unbefristet fahren.

Doch es gibt eine Menge Ausnahmen. Pauschal befreit sind zunächst unter anderem Anwohner, Schwerbehinderte mit Parkausweis, Liefer- und Mietwagenverkehr, Taxis, Bestattungs- und Handwerker-Fahrzeuge mit Parkausweis, Sozial- und Pflegedienste.

Wer nicht unter die genannten pauschalen Ausnahmen fällt, muss die gebührenpflichtige Einzelausnahme beantragen. Die gibt es etwa für Fahrten für Reparatur und Erhalt betriebsnotwendiger Anlagen, Behebung von Gebäudeschäden, Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern etwa Lebensmittel oder Medikamente.

Wer ein anderes Auto nehmen kann, bekommt keine Ausnahme

Für Fahrten zur Wahrnehmung von "überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteressen" gibt es ebenso eine Genehmigung. Die wird allerdings nicht erteilt, wenn dem Antragsteller in einem "zumutbaren Zeitraum" ein anderes Fahrzeug, welches vom Verbot nicht betroffen ist, zur Verfügung steht.

Unter die Kategorie Einzelinteresse fallen folgende Fahrzeuge respektive Anlässe: Spezialfahrzeuge, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätten genutzte Fahrzeuge mit festen Auf-und Einbauten, Schwerlasttransporter. Als Nachweise gelten Gewerbeanmeldungen oder Reisegewerbekarten, Aufträge oder Teilnahmebestätigungen. Fahrzeuge zur gewerblichen Beförderung von Schwerbehinderten benötigen eine Gewerbeanmeldung und eine Auftragsbestätigung. Für notwendige regelmäßige Arztbesuche ist ein ärztliches Attest notwendig.

Als private Härtefälle gelten zum Beispiel Umzüge. Als Nachweis dient hier etwa ein neuer Mietvertrag. Für Privatfahrten zur Pflege von Angehörigen wird der Nachweis der Pflegestufe verlangt. Auch wer "Fahrten aus besonderem Anlass zur familiären Betreuung von Kindern unter acht Jahren" vornimmt, bekommt eventuell auch eine Genehmigung - nicht aber für regelmäßige Fahrten zur Kita, zur Schule oder zum Sport. Die viel gescholtenen "Elterntaxis" will die Stadt nicht unterstützen.

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