Hartz-IV-Urteil:Lottogewinn - und das Amt verdient mit

Auch Hartz-IV-Empfänger spielen Lotto - mitunter gewinnen sie sogar Geld dabei. Ärgerlich: Dieser Betrag muss auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

M. Völklein

Hartz-IV-Empfänger müssen sich einen Lottogewinn auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen anrechnen lassen. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold hervor, auf das die Kölner Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek hinweist.

Lotto-Kugeln, Foto: ddp

Die Arge darf sich einen Teil des Lotto-Kuchens holen - das entschied das Sozialgericht Detmold.

(Foto: Foto: ddp)

Der Mann hatte 500 Euro gewonnen und den Betrag der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) gemeldet, die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständig ist.

Die Arge kürzte die Leistungen in zwei aufeinanderfolgenden Monaten um je 250 Euro. Der Hartz-IV-Empfänger zog vor Gericht.

Berufung zugelassen

Seine Argumentation: Er habe seit 2001 jeden Monat 15 Euro in ein Dauerlos investiert. Damit habe er deutlich mehr gezahlt als letztlich gewonnen - der Lottogewinn könne daher nicht als Einkommen gezählt werden.

Die Richter allerdings sahen das anders: Der Gewinn sei als Einkommen zu bewerten, das die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches verringere. Die Kürzung der Hartz-IV-Leistungen sei also korrekt.

Zuletzt wollte der Lottogewinner wenigstens die gezahlten Losbeiträge vom Einkommen absetzen. Doch auch das ließen die Richter nicht zu. "Ausgaben dürfen nur dann vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie zur Einkommenserzielung notwendig sind", so die Kanzlei. Das war aber hier nach Meinung des Gerichts nicht der Fall. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung wurde zugelassen.

(Aktenzeichen S 13 AS 3/09)

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