Twitter-Gerichtsurteil:Wer verlinkt, der haftet

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Der Microbloggingdienst Twitter gilt als Linkschleuder - doch ein Gerichtsurteil könnte die schnelle Weitergabe von Internetadressen nun bremsen. Es ist nicht der einzige Fallstrick, der bei Hyperlinks im Netz lauert.

200.000 aktive Nutzer twittern derzeit in deutscher Sprache - sie dürften ob einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt hellhörig werden.

Das Landgericht Frankfurt hat bestätigt, dass die Linkhaftung auch beim Microbloggingdienst Twitter gilt. (Foto: Foto: ddp)

Der Microbloggingdienst wird nicht nur zur Preisgabe von Banalitäten ("koche jetzt Kaffee"), sondern vor allem zur Weitergabe interessanter Links verwendet, weshalb der Dienst oft auch als Linkschleuder bezeichnet wird. Genau hier setzt der auf einem Rechtsblog veröffentlichte Richterspruch an ( pdf hier): Wer als Twitter-Nutzer einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt, kann sich demnach strafbar machen.

Im konkreten Fall hatte ein Nutzer offenbar über Twitter auf Internetforen verlinkt, in denen ein Kommentator verschiedene wahrheitswidrige Behauptungen über ein Unternehmen aufgestellt hatte. Das betroffene Unternehmen beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, wonach der Twitter-Nutzer solche Verlinkungen künftig zu unterlassen habe.

Das Landgericht gab dem Antrag statt: Wie Sebastian Dosch vom Juristenblog Klawtext schreibt, hat der Twitter-Nutzer die Forenkommentare in seiner Botschaft mit "sehr interessant" kommentiert - das Gericht konnte also davon ausgehen, dass er Kenntnis über den Inhalt der verlinkten Seiten hatte.

Damit, so argumentiert der Jura-Blogger, habe er sich die Inhalte "zu eigen gemacht" (§ 7 Absatz 1 Telemediengesetz) - und sei haftbar. Damit bedeutet das Twitter-Urteil keine genuin neue Rechtsprechung: Auch Betreiber von Internetseiten oder Blogs haften unter dieser Bedingung, wenn sie auf rechtswidrige Inhalte verlinken.

Wann ist man für den Link verantwortlich?

Allerdings ist die Rechtslage in Deutschland in diesem Zusammenhang nicht eindeutig, wie der Rechtsanwalt Henning Krieg in seinem Blog schreibt. Die Frage, wann sich ein Internetnutzer einen Link "zu eigen macht", sei nicht eindeutig geklärt. "Manche Juristen sind der Meinung, man müsse sich nur deutlich genug von den verlinkten Seiten distanzieren", schreibt Krieg, "andere fordern eine Haftung für jeden bewusst gesetzten Link." Wie sich Twitter-Nutzer allerdings in 140 Zeichen von einem Link distanzieren sollen, steht auf einem anderen Blatt.

Wie versteckt die Fallstricke für das Setzen von Hyperlinks sein können, zeigt ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe. Die Richter hatten 2009 die Hausdurchsuchung bei einem Blogbetreiber für zulässig erklärt, weil dieser auf ein anderes Blog verlinkt hatte.

Dort fanden sich keine strafrechtlichen Inhalte - jedoch ein Link zur Enthüllungsseite Wikileaks. Auf dem Portal waren damals die Sperrlisten der dänischen Internetanbieter abrufbar, zu deren Inhalt auch Links zu Seiten mit kinderpornographischen Inhalten gehörten.

Am Anfang einer Linkkette zu stehen genügte also, um haftbar gemacht zu werden - eine Auslegung, die bei den Millionen Internetadressen, die täglich über Twitter verbreitet werden, durchaus Sprengpotential bietet.

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