Bagatellkündigungen:Gnade für die Großen, Härte für die Kleinen

Das Bundesarbeitsgericht rollt den Fall Emmely neu auf. Wenn es sich nicht lächerlich machen will, muss es die Rechtsprechung ändern.

Heribert Prantl

Die Regeln des Alten Testaments waren streng, manchmal grausam. Aber das deutsche Arbeitsrecht ist, in diesem einen Punkt jedenfalls, sehr viel strenger. Im Alten Testament steht ein Satz über den früher so genannten Mundraub: "Wenn du in deines Nachbarn Weinberg gehest, so magst du Trauben essen bis du satt bist, aber du sollst nichts in dein Gefäß tun." Von dieser alten Weisheit, von dieser kleinen Großzügigkeit ist im Arbeitsrecht nichts mehr übrig geblieben: Die Gerichte strafen die Arbeitnehmer für kleinste Vermögensdelikte mit der außerordentlichen Kündigung; das bedeutet meist: mit Existenzvernichtung. Im Wochenrhythmus waren im vergangenen Jahr solche Fälle bekannt geworden: Es wurde und wird gekündigt, wenn eine den Bienenstich vom Vortag oder die beim Geschäftsführer-Essen übrig gebliebene Frikadelle gegessen hat.

Bundesrichter urteilen über ´Emmely"-Kündigung

Über die Kündigung der "Emmely" genannten Supermarktkassiererin Barbara E. entscheidet diese Woche das Bundesarbeitsgericht. Sie hatte Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen.

(Foto: dpa)

Dieser rigoros-unverhältnismäßige Automatismus wird in dieser Woche - hoffentlich - vom Bundesarbeitsgericht korrigiert. In dem Fall, der zu entscheiden ist, geht es nicht um Frikadellen, sondern um andere Bagatellen: um Pfandbons im Wert von 1,30 Euro, welche die altgediente Emmely, Kassiererin in Kaiser's Supermarkt, unterschlagen haben soll. Ihr wurde fristlos gekündigt, Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Kündigung bestätigt. Sie orientierten sich am Bundesarbeitsgericht, das die Hürden für die fristlose Kündigung immer weiter gesenkt hat: Selbst die Mitnahme unverkäuflicher, für den Arbeitgeber wertloser Gegenstände soll die Kündigung rechtfertigen - weil, so die Begründung, das Vertrauensverhältnis zerstört sei.

Es wird auch dann gekündigt, wenn das Zeug ohnehin weggeworfen worden wäre - denn, so sagen es die Arbeitsgerichte: die Lebensmittel stehen noch im Eigentum des Arbeitgebers, jedenfalls so lange, bis sie entsorgt sind. Der Arbeitnehmer darf also die Lebensmittel aus der Mülltonne holen; verzehrt er sie aber eine juristische Sekunde zu früh, droht ihm fristlose Kündigung. Das Dutzend solcher Fälle, das im vergangenen Jahr bekannt wurde, wies verblüffende Parallelen auf: Die gekündigten Arbeitnehmer waren 50 Jahre und älter. Der Vertrauensverlust wurde floskelhaft angenommen, für Interessenabwägung im Einzelfall blieb kein Raum. Dieser Furor stößt zu Recht auch innerhalb der Justiz auf massive Kritik.

Bundesarbeitsgericht muss Rechtsprechung ändern

Allerdings: Der Arbeitsplatz ist kein Selbstbedienungsladen und kein kostenloses Internet-Café. Kein Arbeitgeber braucht es sich gefallen zu lassen, dass seine Leute die Betriebsressourcen privat plündern. Bei der verhaltensbedingten Kündigung geht es daher, wie die Juristen formulieren, um die Beurteilung, ob eine Verletzung der Vertragspflicht ein solches Gewicht erlangt hat, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar geworden ist. Aber zuletzt war es so, dass alles, was der Arbeitgeber für gewichtig hielt, auch juristisch gewichtig war. Der Arbeitgeber konnte sich den Kündigungsgrund quasi selber suchen: Wer sucht, der findet, und ein bloßer Verdacht reicht bisher aus.

Wenn sich das Bundesarbeitsgericht nicht lächerlich machen will, kommt es nicht umhin, seine Rechtsprechung zu ändern: Es muss zwischen Störung und Zerstörung des Betriebsfriedens unterscheiden und die arbeitsrechtlichen Sanktionen abstufen. Bei Kleindelikten reicht eine Abmahnung aus. Die Justiz muss damit aufhören, mit zweierlei Maß zu messen: bei großen Leuten umsichtig und maßvoll, bei kleinen Leuten hastig und verständnislos. Sie muss damit aufhören, Klassenjustiz zu spielen und ganz unten am strengsten zu sein und schon auf der mittleren Führungsebene andere Werte gelten zu lassen.

Zu beklagen sind also Disproportionalitäten der Rechtsprechung. Es geht daher nur vordergründig um den Fall Emmely; es geht vor allem um das Vertrauen in die Rechtsprechung.

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