Urteil zur Sterbehilfe:Die Pflicht, einen Menschen sterben zu lassen

Wo hört Sterbehilfe auf und wo fängt Töten an? Der Bundesgerichtshof fällt heute ein Urteil, das Ärzte und Pfleger hoffentlich von einer Zumutung erlöst.

Michael de Ridder

Michael de Ridder ist Chefarzt der Rettungsstelle des Klinikums Am Urban in Berlin. Von ihm stammt das Buch "Wie wollen wir sterben?" (DVA 2010).

Urteil zur Sterbehilfe: Der Bundesgerichtshof urteilt über die Sterbehilfe. Nicht nur juristisch ein streitbares Thema.

Der Bundesgerichtshof urteilt über die Sterbehilfe. Nicht nur juristisch ein streitbares Thema.

(Foto: dapd)

Erika, K., eine 76-jährige alte Dame, erleidet im Oktober 2002 eine schwere Hirnblutung. Mehrfach wird sie operiert, jedoch ohne Erfolg. Letztlich diagnostizieren die Ärzte ein Wachkoma, einen Zustand unumkehrbarer Bewusstlosigkeit bei erhaltener Spontanatmung, in dem man auf dauernde Pflege angewiesen ist. Hierüber werden die Angehörigen von den Ärzten aufgeklärt, mit Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Ein solches Siechtum mittels künstlicher Ernährung eventuell über Jahre aufrechtzuerhalten - das hatte Frau K. noch Wochen vor ihrer Erkrankung im Gespräch mit ihrer Tochter unmissverständlich und mit einleuchtenden Argumenten verboten. Sie wolle dann sterben, am liebsten zu Hause.

Kann es, so fragt man sich als mit Empathie und Vernunft ausgestatteter Mensch, irgendeinen plausiblen Grund geben, das natürliche Sterben dieser Frau aufzuhalten? Ist es nicht vielmehr, jenseits aller juristischen und ethischen Erwägungen, ein schlichtes Gebot der Menschlichkeit, dem Willen einer aussichtslos kranken Patientin zu entsprechen und ihr ein friedliches Sterben zu ermöglichen? Wo sollte hier ein Grund dafür liegen, dass Erika K.s Sterben zu Streit und Zerwürfnis, zu Hausverbot und Polizeieinsatz, ja zu einstweiligen Verfügungen und Klageschriften führt, die letztlich gar den Bundesgerichtshof auf den Plan rufen?

Weit gefehlt. Erika K. wird nach vergeblicher Rehabilitation von einem Pflegeheim als Wachkoma-Patientin übernommen. Mehr als fünf Jahre lang vergeht man sich an ihr, indem sie über eine Sonde zwangsernährt und ihr Sterben nicht zugelassen wird: Ihr verblendeter Ehemann weigert sich, dem Willen seiner Frau den Ärzten gegenüber Geltung zu verschaffen. Ein hasenfüßiger Hausarzt hält die Ernährungssonde zwar für schon lange nicht mehr angezeigt, traut sich aber nicht, ihre Entfernung dem Pflegeheim gegenüber durchzusetzen.

Eine anmaßende Heimleitung hält eigenmächtig und entgegen ärztlicher Anordnung die Sondenernährung aufrecht, "weil es dem Leitbild unserer Einrichtung widerspricht, Maßnahmen vorzunehmen, die letztlich zum Tode unserer Bewohner führen würden". Hier regiert offenbar das Prinzip des unbedingten Lebensschutzes, der weder vor dem Willen des Patienten noch vor qualvoller Sterbeverzögerung Halt macht. Mit einem Wort: Erika K. ist ein Opfer fortgesetzten schweren Rechtsbruchs, der als Menschenrechtsverletzung zu klassifizieren ist. Notabene: Man kann die Heiligkeit des Lebens auch bis zur Unmenschlichkeit pervertieren.

Auch die rechtliche Betreuerin sieht tatenlos zu. Allein Tochter und Sohn sowie der schließlich von ihnen beauftragte Rechtsanwalt P. kämpfen unbeirrt einen geradezu heroischen Kampf für die Einstellung der Sondenernährung und ein Ende des Leidens der Patientin, das in ihrem beklagenswerten Zustand auch noch die Amputation eines Armes umfasst. Nach schier endlosen Kontroversen zwischen Kindern, Heimleitung, Hausarzt, Betreuungsgericht und Rechtsanwalt - Frau K. liegt inzwischen im Sterben - droht die Heimleitung den Kindern ultimativ die eigenmächtige Zwangsernährung an, falls sie nicht innerhalb von zehn Minuten die zuvor beendete Sondenernährung wieder aufnähmen.

Als Ultima Ratio gibt deshalb der Anwalt den Kindern die Empfehlung, die Ernährungssonde ihrer Mutter zu durchtrennen, was die Kinder am 21. Dezember 2007 machen: Das Entfernen der Sonde sei gebotene Selbsthilfe (und nicht Selbstjustiz!) zur Abwendung der angedrohten erneuten Körperverletzung durch Zwangsernährung, sagt der Anwalt. Dem folgt das Landgericht Fulda überraschenderweise nicht, vielmehr verurteilt es ihn am 30. April 2009 - Frau K. verstarb zwischenzeitlich bei laufender Sondenernährung eines natürlichen Todes - wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten Haft auf Bewährung. Ein unerträgliches Urteil, gegen das der Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Revision einlegt.

Sterben lassen

Und so wird es nun hoffentlich ein Urteil und eine Begründung geben, die die Palliativmedizin in Deutschland stärken werden. Ärzten, Pflegeeinrichtungen und Richtern gegenüber ist endlich von höchstrichterlicher Instanz ins Stammbuch zu schreiben, dass das Zulassen des natürlichen Sterbens nichts mit aktiver Sterbehilfe - sprich "Töten" - zu tun hat.

Sterben lassen (passive Sterbehilfe) ist - bei fehlender ärztlicher Behandlungsmöglichkeit und / oder klar geäußertem oder vorher verfügtem Patientenwillen - nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten: Ursächlich für das Lebensende des Kranken ist hier seine Krankheit respektive sein Alter. Töten eines Patienten - ob von ihm verlangt oder nicht - meint dagegen die direkte, gezielte Lebensbeendigung. Sie ist nach derzeitiger Rechtslage verboten: Ursächlich für den Tod ist in diesem Fall ein(e) ärztliche(r) Handlung oder Eingriff.

Nun glauben - neben vielen Laien und manchen Juristen - auch zahlreiche Ärzte immer noch, dass die Einstellung einer Beatmung oder künstlichen Ernährung ärztlich aktives Handeln im Sinne der Todesursächlichkeit sei. Aktive Sterbehilfe sei das, und die stehe doch unter Strafe!, so der unerschütterliche Glaube vieler Ärzte. Welch ein Irrtum! Das Abschalten eines Beatmungsgerätes ist zwar, rein äußerlich betrachtet, eine bloße Handlung. Aber wenn das Abschalten zwingend geboten ist, weil der Beatmung die ärztliche Behandlungsgrundlage entzogen oder der Patientenwille ihr entgegensteht, kann sie nicht zugleich eine Tötungshandlung sein. Vielmehr lässt man mit dem "Abschalten" das Sterben zu.

Die Ursächlichkeit einer Handlung sagt nun noch nichts über ihre mögliche Strafbarkeit aus. Die hängt in diesem Fall nicht davon ab, ob der Tod durch aktives Handeln oder passives Unterlassen eintritt, sondern ausschließlich von der Willensrichtung des Patienten. Angesichts eines Kranken, der sterben will, ist jedes Verhalten, sei es Tun oder Unterlassen, legal, wenn es den Tod des Patienten zur Folge hat - mit Ausnahme der Herbeiführung des Todes durch seine direkte gezielte Herbeiführung ("aktive Sterbehilfe"), die durch gleich drei Paragraphen des Strafgesetzbuches verboten ist.

Summa summarum: Ein Arzt, der - mit obiger Ausnahme - dem frei verantwortlichen Willen des Patienten folgt und / oder eine nicht mehr angezeigte Behandlung einstellt oder unterlässt, begeht niemals Rechtsbruch. Eine Entlastung für alle Ärzte, die hoffentlich die Quintessenz des Urteils sein wird.

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