Sorgerecht für ledige Väter:Der Papa kann's nicht richten

Welche Rechte sollen Väter nichtehelicher Kinder im Trennungsfall bekommen? Ein Widerspruch gegen die geplante Widerspruchsregelung, die ein Schlupfloch ist aus der gemeinsamen Sorge.

Heribert Prantl

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger war schon einmal, was sie ist: Bundesjustizministerin. Als sie es das erste Mal war, hat sie ein Gesetz auf den Weg gebracht, das den Vätern von nichtehelichen Kindern nicht wohlgesonnen ist. Das Motto dieses Kindschaftsrechtsreformgesetzes lautet: Lieber kein väterliches Sorgerecht als andauernder Streit. Wenn die Mutter nicht bereit ist, mit dem Vater die Sorge zu teilen, kann bis heute sie allein bestimmen, ob das Kind den Kindergarten besucht und in welche Schule es geht. Der Papa hat nichts mitzureden, wenn die Mutter das nicht will. Selbst wenn er auf Händen zum Gericht läuft und vor Sorge wahnsinnig wird: Er wird abgewiesen; ein Sorgerecht kriegt er ohne Zustimmung der Mutter nicht.

Sorgerecht für ledige Väter: Ein Vater mit dem Nachwuchs auf dem Rücksitz. Welche Rechte sollen ledige Väter in Zukunft bekommen?

Ein Vater mit dem Nachwuchs auf dem Rücksitz. Welche Rechte sollen ledige Väter in Zukunft bekommen?

(Foto: ap)

Bisher nicht. So will es das geltende Gesetz von 1998, so bestätigte es 2003 das Bundesverfassungsgericht und so wollte es bis vor kurzem auch die Bundesjustizministerin - bis ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Straßburg das deutsche Recht rügte. Das Karlsruher Gericht wird in Kürze erneut urteilen. Die Justizministerin vollzieht nun schon vorab einen Schwenk und verkündigt eine kleine Revolution: An die Stelle des bisherigen Müttermonopols soll nun richtigerweise die gemeinsame Sorge von Mutter und Vater als gesetzlicher Regelfall treten. Das Sorgerecht für nichteheliche Kinder soll dem der ehelichen Kinder angeglichen werden, es sei denn, die Mutter widerspricht. Die Ministerin nennt dieses Modell daher Widerspruchsmodell.

Das Widerspuchsmodell ist gut gemeint, fordert aber zum Widerspruch heraus. Erstens: Es kann kein gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder "von Anfang", also von Geburt an geben, sondern erst ab Vaterschaftsanerkenntnis. Denn erst dann steht der Vater fest. Bei verheirateten Partnern gilt kraft gesetzlicher Vermutung der Ehemann als Vater. Die Vaterschaft bei Unverheirateten einfach an den Mann zu knüpfen, der mit der Mutter gerade zusammenlebt, wäre eine zu unsichere Sache. Außerdem soll ja die gemeinsame Sorge nicht nur dann begründet werden können, wenn die Eltern beisammen leben.

Zweitens: Widerspruchslösung bedeutet, dass es eine kurze Frist gibt, innerhalb der die Mutter beim Gericht Widerspruch gegen die per Gesetz begründete gemeinsame Sorge einlegen kann. Sicherlich: Es muss möglich sein, ein gemeinsames Sorgerecht zu trennen, wenn die Eltern ihren Streit auf dem Rücken des Kindes austragen. Doch warum nur innerhalb einer Frist? Sie setzt die Mutter unnötig unter Druck und lässt sie schon vorsorglich Widerspruch einlegen. Außerdem bevorzugt auch die neue Lösung die Mutter insofern, als nur sie Widerspruch einlegen kann mit der Folge, dass sie die Alleinsorge erhält. Es kann aber dem Kindeswohl im Einzelfall entsprechen, wenn der Vater die Alleinsorge kriegt.

Die Widerspruchslösung fördert nicht die Gemeinsamkeit, sondern den Streit der Eltern. Sie ist ein Schlupfloch aus der gemeinsamen Sorge.

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