Bewerberin klagt gegen christlichen Arbeitgeber:Abgelehnt, aber nicht diskriminiert

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage einer Deutsch-Türikin gegen das katholische Diakoniewerk wegen religiöser Diskriminierung abgelehnt. Sie wurde nicht eingestellt - zu Recht, wie die Richter sagen.

Das Diakonische Werk Hamburg muss einer nichtchristlichen Deutschen türkischer Herkunft keine Entschädigung wegen beruflicher Diskriminierung zahlen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Frau ab. Es folgte der Begründung des Diakonischen Werks, dass die Klägerin nicht die erforderliche Eignung in Form eines abgeschlossenen Studiums vorweisen konnte.

Bewerberin klagt gegen christlichen Arbeitgeber: Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage einer aus der Türkei stammenden Deutschen wegen religiöser Diskriminierung durch einen christlichen Arbeitgeber zurück.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage einer aus der Türkei stammenden Deutschen wegen religiöser Diskriminierung durch einen christlichen Arbeitgeber zurück.

(Foto: AP)

Die Klägerin ist ausgebildete Reiseverkehrskauffrau. Sie hatte sich auf die Stelle einer Sozialpädagogin im Bereich der beruflichen Integration von Migranten beworben. Vorausgesetzt wurde auch die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche.

Nachdem die Klägerin die Stelle nicht erhielt, ging sie mit der Begründung vor Gericht, sie sei wegen ihrer Religion und ihrer Herkunft benachteiligt worden. Dem hatte das Arbeitsgericht stattgegeben und ihr eine Entschädigung zuerkannt, das Landesarbeitsgericht dagegen nicht.

Das Diakonische Werk hatte die Absage dagegen damit begründet, dass die Bewerberin nicht wie verlangt Abitur und ein Hochschulstudium habe. Die Frage der Kirchenmitgliedschaft habe im konkreten Fall keine Rolle gespielt. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun in dem Revisionsverfahren, dass die Klägerin nicht die erforderliche berufliche Eignung vorgewiesen und deswegen auch keine Diskriminierung vorgelegen habe. (8 AZR 466/09)

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