Immobilien:Wenn Wohneigentümer über die Jahresabrechnung streiten

Berlin (dpa/tmn) - Wie teuer ein Rechtsstreit wird, richtet sich unter anderem nach dem Streitwert. Für Beteiligte ist also entscheidend, wie dieser berechnet wird.

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Berlin (dpa/tmn) - Wie teuer ein Rechtsstreit wird, richtet sich unter anderem nach dem Streitwert. Für Beteiligte ist also entscheidend, wie dieser berechnet wird.

Ein Beispiel: Greifen Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung der Verwaltung an, wird dafür das Gesamtergebnis der Abrechnung herangezogen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az: 15 W 388/18) hervor, darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ausgangspunkt ist also nicht etwa nur der Anteil, der auf den einzelnen Eigentümer entfällt. Wird eine Jahresabrechnung in ihrer Gesamtheit angefochten, ist laut OLG Hamm von 50 Prozent des Gesamtergebnisses der Abrechnung als Streitwert auszugehen.

Der Betrag, der laut Einzelabrechnung auf den Wohnungseigentümer entfällt, muss aber nicht hinzugerechnet werden - er ist ja bereits in der Gesamtabrechnung enthalten. In der Einzelabrechnung werden die Kosten letztlich nur verteilt, so der DAV.

Wenn es dagegen nur um einen Teil der Jahresabrechnung geht, kann der Streitwert niedriger sein: Klagt ein Wohnungseigentümer gegen eine einzelne Kostenposition, ist entscheidend, in welcher Höhe diese in der Einzelabrechnung angegeben ist.

Die Mietrechtsanwälte des DAV raten unzufriedenen Eigentümern deshalb, vor einer Klage gut zu überlegen, ob die gesamte Abrechnung oder nur Teile überprüft werden und welche Rechnungspositionen angegriffen werden sollen. Bekommt ein Kläger nicht in allen Punkten Recht zugesprochen, muss er nämlich eventuell einen Teil der Kosten des Rechtsstreits selbst tragen.

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