Luftverkehr - Kassel:Fluglärm-Entschädigung für Flüchtlingsheim?

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Kassel/Frankfurt (dpa/lhe) - Hat der Eigentümer einer Flüchtlingsunterkunft einen Anspruch auf eine Entschädigung für Fluglärm? Mit dieser Frage befasst sich am Montag (21. Oktober) der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Geklagt hat ein Sozialverband mit Sitz in Frankfurt. Dieser fordere 63 000 Euro Entschädigung für die sogenannte fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs, sagte ein Justizsprecher. (Az. 9 C 1171/17.T)

Der Staat hat für Eigentümer von Grundstücken, die durch Fluglärm besonders betroffen sind, Entschädigungsmöglichkeiten durch das Fluglärmgesetz festgelegt. Weil sie Balkone, Terrassen und Gärten nur noch mit Einschränkungen nutzen können, ist eine einmalige Zahlung möglich. Die Beträge richten sich nach der Lärmbelastung und dem Wert der Immobilie.

Im konkreten Fall geht es um ein Grundstück im Lärmschutzbereich des Frankfurter Flughafens. Die Klage richtet sich gegen das Land Hessen, das durch das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt vertreten wird. Zahlen müsste der Flughafenbetreiber Fraport, der als Beteiligter vor Gericht beigeladen ist.

Strittig ist unter anderem, ob die Flüchtlingsunterkunft als sogenannte schutzbedürftige Einrichtung zu werten ist. Darunter fallen zum Beispiel Altenheime oder Krankenhäuser. Die fragliche Immobilie war zuvor ein Pflegeheim - wäre also vor der Umnutzung unter die Regelung gefallen.

Das Regierungspräsidium hatte den Fall geprüft und eine Entschädigung für die Immobilie ablehnt. "Es geht bei diesem Fall vor allem um den Wohn-Charakter der Immobilie, nicht um den Schutzstatus der Menschen", erklärte der RP-Sprecher. Der Verwaltungsgerichtshof werde auch entscheiden müssen, ob die Unterbringung von Flüchtlingen "Wohnen im rechtliche Sinn ist", erklärte das Gericht.

Ursprünglich hatte der Sozialverband Anspruch auf baulichen Schallschutz erhoben. Dieser Antrag wurde laut dem RP aber inzwischen zurückgezogen.

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