Finanzen:Sonderabschreibung für Vermieter nur für neue Immobilien

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Berlin (dpa/tmn) - Wollen Vermieter eine neue Immobilie kaufen und dafür Sonderabschreibungen geltend machen, müssen sie am Jahresende aufpassen. Der wirtschaftliche Übergang muss noch im Baujahr erfolgen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin hin.

Die neue Abschreibung nach Paragraf 7b des Einkommensteuergesetzes soll insbesondere in Großstädten mit wenig bezahlbarem Wohnraum Investitionsanreize für Vermieter schaffen.

Diese können für neu gebaute Wohnungen oder Häuser Sonderabschreibungen von jährlich bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung neben der normalen Abschreibung in Anspruch nehmen, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des BVL. Dies gilt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie den folgenden drei Jahren.

Neu heißt: Im Jahr der Fertigstellung angeschafft

Schwierig kann diese Regelung werden, wenn der Vermieter die Immobilie anschafft, also nicht selbst bauen lässt. Denn neu bedeutet nach Ansicht des Gesetzgebers, dass eine Wohnung noch im Jahr der Fertigstellung angeschafft werden muss, wie Rauhöft erklärt.

Das bedeutet: "Wenn eine Wohnung im November fertiggestellt und im Januar gekauft wird, ist sie also nicht neu. Aber eine Wohnung, die im Januar fertiggestellt und erst im September angeschafft wird, ist neu."

Übergangszeitpunkt wird im Notarvertrag vereinbart

Gerade im letzten Quartal des Jahres sollten Käufer deshalb darauf achten, was als Anschaffungsdatum gilt, so der BVL. Angeschafft ist eine Immobilie, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten übergehen. Dieser Übergangszeitpunkt wird im Notarvertrag vereinbart.

Typischerweise wird dafür der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung vereinbart. "Wenn das der Fall ist, muss nicht nur der Notartermin, sondern auch die Kaufpreiszahlung im Jahr der Fertigstellung der Wohnung erfolgen, damit die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann", sagt Rauhöft.

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