Justiz:Gericht urteilt zu Maskenpflicht und Versammlungsregel

Brandenburg
Eine modellhafte Nachbildung der Justitia neben Aktenordnern. Foto: Volker Hartmann/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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Potsdam (dpa/bb) - Versammlungen mit mehr als 150 Teilnehmern sind nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts Brandenburg wieder zulässig. Sie müssen aber ebenso wie Versammlungen mit bis zu 75 Menschen in geschlossenen Räumen genehmigt werden, entschieden die Richter am Mittwoch. Die Maskenpflicht sei dagegen vorläufig hinzunehmen, hieß es in einer am Mittwochabend veröffentlichten Mitteilung. Die AfD-Landtagsfraktion hatte sich gegen die Regelungen der Corona-Verordnung zu Maskenpflicht und Versammlungen mit einem Eilantrag und einer Klage gewandt.

Über die Klage will das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Der Antrag sei nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, teilte es mit. Aus Sicht der AfD-Fraktion sind Eingriffe in die Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und in die Versammlungsfreiheit angesichts niedriger Infektionszahlen nicht zu rechtfertigen.

Laut Verordnung sind derzeit öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt. Auf Antrag können Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 150 Teilnehmern und solche in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Teilnehmenden genehmigt werden. Diese Vorgaben sind nach der Entscheidung mit Maßgaben anzuwenden.

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 150 Teilnehmern sind damit künftig grundsätzlich erlaubt. Im Einzelfall kann die Versammlungsbehörde sie aber wegen einer konkreten infektionsschutzrechtlichen Gefahr untersagen. Bislang gab es nur für begründete Einzelfälle eine Genehmigung.

Vor allem das Verbot von Versammlungen mit mehr als 150 Teilnehmenden ohne Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung sei ein besonders schwerer und unumkehrbarer Eingriff in die Versammlungsfreiheit, begründete das Gericht.

Nach der Verordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies beeinträchtige die Menschen in Brandenburg in der Regel nur kurzzeitig und nur in bestimmten Situationen, argumentierte das Gericht. Da der Eingriff die Gefahren einer möglichen Infektion nicht deutlich überwiege, sei die Regel vorläufig hinzunehmen.

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