Gesellschaft - Wiesbaden:Drittes Geschlecht: Nur wenige Menschen beantragen Eintrag

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Blick auf ein Plakat mit der Aufschrift "dritte Option". Foto: Jan Woitas/zb/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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Wiesbaden (dpa/lhe) - In Hessens Städten haben bisher nur wenige Menschen das sogenannte dritte Geschlecht beim Standesamt eintragen lassen. Das geht aus einer stichprobenartigen Umfrage der Deutschen Presse-Agentur hervor. Seit Ende 2018 können Menschen, die weder eindeutig männlich noch weiblich sind, sich im Geburtenregister mit dem Personenstand "divers" eintragen lassen. Vorher war es nur möglich, das Geschlecht offenzulassen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2017 entschieden, dass es neben "männlich" und "weiblich" eine dritte benannte Option geben muss.

Eine Sprecherin der Stadt Gießen teilte mit, die Änderungsmöglichkeit nach dem reformierten Personenstandsgesetz hätten bislang drei Menschen in Anspruch genommen. In Kassel sei fünf Mal der Antrag gestellt worden, drei Mal sei eine Eintragung erfolgt, teilte der Sprecher der Stadt mit. Das Frankfurter Standesamt erklärte, insgesamt seien vier Anträge auf Änderung in "divers" eingegangen und beurkundet worden. Die Stadt Wiesbaden berichtet von je einem Fall im Jahr 2019 und 2020. Im Standesamt Marburg gab es nach Angaben der Stadt noch keinen Fall.

Es seien weniger Anträge eingegangen als erwartet, weil bislang für weniger als ein Drittel der möglichen Antragsstellenden die rechtliche Möglichkeit geschaffen worden sei, erklärte die Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität dgti, Petra Weitzel. Um die Frage dreht sich ein juristischer Streit.

Mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte und der dgti wurde beim Bundesverfassungsgericht gegen einen als diskriminierend empfundenen Beschluss des Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Kläger wollen durchsetzen, dass alle Menschen einen unzutreffenden Geschlechtseintrag auch ohne ärztliche oder psychologische Begutachtung ändern lassen können. Das ist bisher nicht möglich.

Zur nachträglichen Änderung des Eintrags berechtigt sind laut Gesetz "Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung". Das muss in der Regel mit einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Möglichkeit ist also von körperlichen Merkmalen abhängig, was nach Auffassung der Klagenden nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht.

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