Parteien - Schleswig:Antrag gegen Veranstaltungsverbot scheitert vor Gericht

AfD
Auf einer Richterbank im Landgericht liegt ein Richterhammer aus Holz. Foto: Uli Deck/dpa/Archivbild (Foto: dpa)

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Schleswig/Kiel (dpa/lno) - Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag der AfD abgewiesen, in den Holstenhallen in Neumünster einen ordentlichen Landesparteitag und eine Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl abhalten zu dürfen. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat verwarf am Dienstag den Antrag des Landesverbandes, das nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung bestehende Veranstaltungsverbot außer Vollzug zu setzen. Der Beschluss (Aktenzeichen 3 MR 88/20) sei unanfechtbar, teilte das Gericht mit.

Da ein Landesparteitag - anders als eine Aufstellungsversammlung für unmittelbar bevorstehende Wahlen - nach der Corona-Verordnung untersagt sei, habe die AfD einstweiligen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren beantragt, erläuterte das Gericht. Sie sei aber nicht antragsbefugt, da sie nicht geltend machen könne, durch die Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, hieß es weiter. Voraussetzung für eine mögliche Betroffenheit vom Veranstaltungsverbot wäre, dass die AfD während der Geltungszeit der beklagten Vorschrift an der Durchführung einer Veranstaltung gehindert wird. Die derzeitige Corona-Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft. Die AfD habe nicht dargelegt, dass sie innerhalb dieser Laufzeit einen Landesparteitag durchführen will.

Die AfD hatte ihren für den 22. November in Neumünster geplanten Parteitag kurzfristig abgesagt, nachdem das Verwaltungsgericht in Schleswig eine von der Stadt verfügte Teilnehmerbegrenzung bestätigt hatte. Auf dem Parteitag sollte die AfD-Landesspitze gewählt werden. Seit dem Parteiausschluss der Landesvorsitzenden Doris von Sayn-Wittgenstein 2019 wegen rechtsextremistischer Kontakte war diese Position noch nicht neu besetzt worden.

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