Karlsruhe (dpa) - Dürfen Kontrolleure einem Mann den Zugang zu einer Party verwehren, weil er zu alt aussieht? Mit dieser Frage befasst sich heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der damals 44 Jahre alte Kläger und zwei Begleiter waren im Sommer 2017 nicht auf ein Open-Air-Event in München gelassen worden. Der Mann fordert 1000 Euro Entschädigung und beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). (Az. VII ZR 78/20)
Vor den Münchner Gerichten hatte er keinen Erfolg. Die Veranstaltung sei nicht für ein allgemeines Publikum vorgesehen, sondern für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht gewesen, die auch noch als "Partygänger" gekleidet sein sollten. Das Landgericht München I ließ aber die Revision zum BGH zu, um Leitsätze für die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des AGG aufzustellen.
© dpa-infocom, dpa:210224-99-577705/2