Verkehr:Auf dem Standstreifen fahren: Im Ausnahmefall erlaubt?

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Ich muss vorbei: Den Stand- und Pannenstreifen etwa bei Staus zu befahren, ist in der Regel tabu - bekommt ein Journalist eine Ausnahmegenehmigung? Foto: Christin Klose/dpa-tmn (Foto: dpa)

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Karlsruhe (dpa/tmn) - Das Recht auf Presse- und Rundfunkfreiheit steht im Grundgesetz. Doch es ermöglicht Journalisten nicht, für ihre Berichterstattung eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn zu bekommen. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Az.: 14 K 3375/20), auf das der ADAC hinweist.

Der Fall: Ein Journalist berichtet regelmäßig über Verkehrsunfälle. Dazu muss er über die Autobahn zum Ort des Geschehens kommen. Wegen Staus ist es für ihn aber oft schwer, zur Unfallstelle voranzukommen. Deshalb beantragte der Mann eine Ausnahmegenehmigung, um über den Seitenstreifen fahren zu dürfen.

Journalist beruft sich auf Grundgesetz

Dabei berief er sich auf die Presse- und Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Den Anspruch könnte er in seinem Bereich nicht nachkommen. Denn ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, wäre die Unfallstelle nicht zu erreichen. Da die zuständige Behörde den Antrag ablehnte, ging die Sache vor Gericht.

Dort wurde die Klage abgewiesen. Laut Gericht fällt das Anliegen nicht unter die Presse- und Rundfunkfreiheit.

Pressefreiheit erlaubt keine "beschleunigte Anfahrt"

Begründung: Der Mann wehrte sich nicht gegen eine explizit gegen die Presse gerichtete staatliche Beschränkung. Sondern es ging ihm um die bessere Erreichbarkeit einer Informationsquelle - was die Situation vor Ort an einer Unfallstelle durchaus sein kann.

Eine beschleunigte Anfahrt für die Presse falle allerdings nicht in den Schutzbereich des Grundrechts, was laut Gericht auch nicht zu beanstanden ist. Denn hier sind die Schutzgüter Dritter zu beachten. Damit sind die anderen Verkehrsteilnehmer, die Unfallbeteiligten und die Rettungskräfte gemeint.

© dpa-infocom, dpa:220811-99-355642/2

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